TEIL II
ALLGEMEINER SCHUTZ DER KRIEGSGEFANGENEN
ARTIKEL 12
Kriegsgefangene
sind in der Hand der feindlichen Macht, aber nicht inder Hand von Einzelpersonen
oder der Armeeeinheit, die sie gefangengenommen hat. Ungeachtet der individuellen
Verantwortlichkeit die existieren kann, die in Haft nehmende Macht ist
für die Behandlung verantwortlich.
Kriegsgefangene
können von der in Haft nehmenden Macht nur an eine Macht weitergegeben
werden, die der Konvention beigetreten ist, und nachdem die in Haft nehmende
Macht sich von dem Willen und den Möglichkeiten überzeugt hat, daß jene
Transfer-Macht der Konvention beitritt. Wenn Kriegsgefangene unter solchen
Umständen weitergegeben werden, liegt die Verantwortung zu dem Beitritt
zu den Konventionen bei der Macht, die sie akzeptiert, während diese in
ihrer Gewahrsam sind.
Wenn
es der Macht nicht gelingt die Vorkehrungen der Konventionen in einem wichtigen
Teilbereich zu erfüllen, muß die Übergabemacht dennoch alle Schritte einleiten
um die Situation zu verbessern, nachdem sie von der Schutzmacht benachrichtigt
wurde, oder muß die Rückkehr der Kriegsgefangenen fordern.
ARTIKEL 13
Kriegsgefangenen
müssen jederzeit human behandelt werden. Jeder ungesetzliche Akt oder Unterlassung
bei der in Haft nehmenden Macht die Tod oder ernsthafte Beeinträchtigung
der Gesundheit des Kriegsgefangenen während des Gewahrsams ist untersagt,
und wird als ein ernster Verstoß der vorliegenden Konvention betrachtet.
Insbesondere darf kein Kriegsgefangenener körperlich verstümmelt oder zu
medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen benutzt werden, die nicht
durch medizinische, zahnärztliche oder spitale Behandlung des betreffenden
Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind, und in seinem Interesse durchgeführt
werden.
Gleichermaßen
müssen Kriegsgefangene jederzeit beschützt werden, insbesondere gegen Gewaltakte
oder Einschüchterung und gegen Beleidigungen und öffentliche Zurschaustellung.
Vergeltungsmaßnahmen
gegen die Kriegsgefangenen sind untersagt.
ARTIKEL XIX
VERMISSTE
PERSONEN
Die
Palästinensische Autonomiebehörde soll mit Israel zusammenarbeiten, und
alle notwendige Hilfe leisten in der Durchführung von israelischen Suchaktionen
nach vermißten Israelis im Gaza-Streifen und dem Jericho-Gebiet, sowie
Übermittlung von Informationen über vermißte Israelis. Israel soll mit
der Palästinensischen Autonomiebehörde zusammenarbeiten, in der Suche und
Informationsweitergabe nach vermißten Palästinensern.
Hinsichtlich
des Abkommens über den Gaza-Streifen uind das Jericho-Gebiet, unterschriebn
in Kairo am 4. Mai 1994 (nachstehend "das Abkommen"), bestätigt die PLO
hierbei das folgende:
1. Die PLO verpflichtet sich sicherzustellen, daß die Palästinensische Autonomiebehörde,
einschließlich der Palästinensischen Polizei und anderer Einrichtungen
der Palästinensischen Autonomiebehörde, in Übereinstimmung mit dem Abkommen
arbeiten, und daß die Palästinensische Autonomiebehörde den Koordinations-
und Kooperationmechanismus zeitgerecht einleitet.
2. Die
PLO verpflichtet sich mit Israel zu kooperieren, und in seinen Bemühungen
zu unterstützen, die israelischen Kriegsgefangenen ausfindig zu machen,
und die Körper der getöteten Soldaten nach Israel zurückzubringen, die
nicht wiedergefunden sind.